Allgemeine Geschäftsbedingungen der APROtech GmbH


1. Allgemeines 

Für sämtliche, auch künftige Bestellungen, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Widersprechenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird bei Abweichungen, Ergänzungen, etc. hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind ausgeschlossen, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.


2. Umfang der Lieferungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen sind die vereinbarten Erklärungen maßgebend. Soweit keine entsprechenden Erklärungen vorliegen, gilt der Auftrag bzw. die Auftragsbestätigung der APROtech GmbH als maßgeblich.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Schaltplänen, Mustern, Softwarequellcodes und anderen Unterlagen behält sich die APROtech GmbH die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der APROtech GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Die APROtech GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Zu Vorleistungen ist die APROtech GmbH nicht verpflichtet.
  4. Kostenvoranschläge sind zu vergüten.

Zu Angeboten gehörende Zeichnungen, Schaltpläne, Muster, Softwarequellcodes und weitere Unterlagen sind, soweit der APROtech GmbH der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Soweit Unterlagen an die APROtech GmbH ausgehändigt werden, ist diese berechtigt diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, soweit sie Dritten Leistungen oder Lieferungen in diesem Zusammenhang überträgt.


3. Lieferzeit, Fristen
  1. Liefertermine und Fristen sind für die APROtech GmbH unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich vertraglich als bindend vereinbart worden.

    Bei ausdrücklich vereinbarten Lieferfristen ist die APROtech GmbH berechtigt, bei höherer Gewalt für die Dauer der Behinderung die Lieferzeit entsprechend anschließend zu verlängern und wenn die Leistung dadurch unmöglich wird oder wesentlich erschwert wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

    Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, sonstige unvorhersehbare Betriebsstörungen sowie sämtliche für die APROtech GmbH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ausfälle und/oder Verzögerungen betreffend die Selbstbelieferung der APROtech GmbH.

    Sobald solche Verzögerungen ersichtlich sind, verpflichtet sich die APROtech GmbH den Vertragspartner entsprechend zu verständigen.

    Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, etc. vorliegen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne erfolgt ist, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen durch den Vertragspartner eingehalten werden.

    Die APROtech GmbH ist berechtigt in Fällen, in denen fällige Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen oder Leistungen durch den Vertragspartner nicht beglichen sind, auch bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

  2. Im Fall des Annahmeverzuges des Vertragspartners steht der APROtech GmbH das Recht zu, ohne vorherige Ankündigung über die Ware anderweitig zu verfügen und innerhalb einer angemessenen, von der APROtech GmbH zu bestimmenden Frist, gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern.

  3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:

    • bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage: Wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand oder Abholung gebracht wurde.
    • bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage: Sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Einhaltung der Lieferungsfrist durch Verschulden der APROtech GmbH sind die Entschädigungsansprüche für die verspätete Lieferung auf insgesamt 10 % des Preises für den Teil der Lieferung begrenzt, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der APROtech GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder durch das Verschulden des Vertragspartners verzögert, so kann die APROtech GmbH beginnend ab 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat verlangen. Das Lagergeld wird auf 10% des Rechnungsbetrages insgesamt begrenzt, es sei denn, dass die APROtech GmbH tatsächliche höhere Kosten nachweist. Dies gilt auch bei Annahmeverzug durch den Vertragspartner.


4. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise der APROtech GmbH sind Nettopreise ab Werk, das heißt ohne Transport- und Verpackungskosten. Alle Kosten für Versand ab Werk, Verpackung, Transportversicherung, etc. werden gesondert berechnet, ebenso Kosten für Aufstellung und/oder Montage, z. B. Reisekosten.

Die Mehrwertsteuer wird gesondert erhoben. Die APROtech GmbH ist berechtigt pro Mahnung mindestens 15,00 Euro Mahnkosten zu erheben. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur zulässig mit 3 unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, ebenso ein Zurückbehaltungsrecht.

Die APROtech GmbH ist berechtigt, auch gegen anders lautende Bestimmungen des Kunden Zahlungen nach Maßgabe des BGB auf andere Verbindlichkeiten anzurechnen; hierüber werden wir den Kunden informieren.

Die Anrechnung erfolgt gemäß § 367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, hierbei zunächst auf die ältere und erst dann auf die jüngere Schuld.

Die Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über die Valuta verfügen können; bei Zahlungen mit Scheck erst mit der Einlösung des Schecks. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich die APROtech GmbH vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Die APROtech GmbH kann in folgenden Fällen die gesamte Restschuld des Bestellers fällig stellen sowie Voraussetzungen und Sicherheitsleistung verlangen:
Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn uns übergebener Scheck nicht eingelöst wird, wenn ein Wechsel nicht eingelöst wird, wenn Zahlungen eingestellt werden, wenn die eidesstattliche Versicherung über das Vermögen abgegeben wird oder Haftanordnung zur Erzwingung dieser ergeht. Der Kunde hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


5. Versandkosten


Frachtkosten (DE):Netto-Warenwert < EUR 2.0001,3% vom Netto-Warenwert, mind. EUR 9,00
 Netto-Warenwert EUR 2.000 - 4.9991,1% vom Netto-Warenwert, mind. EUR 26,00
 Netto-Warenwert EUR 5.000 - 9.9990,9% vom Netto-Warenwert, mind. EUR 55,00
 Netto-Warenwert >= EUR 10.0000,7% vom Netto-Warenwert, mind. EUR 90,00
 
Frachtkosten (EU):Netto-Warenwert < EUR 2.0002,8% vom Netto-Warenwert, mind. EUR 26,00
 Netto-Warenwert EUR 2.000 - 4.9991,8% vom Netto-Warenwert, mind. EUR 56,00
 Netto-Warenwert EUR 5.000 - 9.9991,2% vom Netto-Warenwert, mind. EUR 90,00
 Netto-Warenwert >= EUR 10.0000,9% vom Netto-Warenwert, mind. EUR 120,00
 
Frachtkosten
(außerhalb EU):
Die Kosten werden gesondert errechnet. 
 
Frachtkosten Spedition:Je nach Auftragsvolumen werden die Kosten gesondert berechnet. 



6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer/Besteller über, auch wenn ausdrücklich frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die APROtech GmbH die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der ansonsten zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung ausgeliefert oder dem Abholer übergeben hat. Bei vereinbarter Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb des Vertragspartners die Gefahr über. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach Durchführung des Probebetriebs.

Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage angeschlossen wird.

Nimmt der Besteller das Angebot der APROtech GmbH, einen Probebetrieb und die Übernahme im eigenen Betrieb durchzuführen, nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach Absendung dieses Angebotes die Gefahr auf den Besteller über.

Diese Regelung gilt auch für etwaige Versendungen im Rahmen von Ersatzlieferungen oder nach Durchführung von Nachbesserungen durch die APROtech GmbH.

Bei etwaigen Rücksendungen durch Käufer/Besteller an die APROtech GmbH trägt der Käufer die Gefahr bis zur Übergabe in den Geschäftsräumen der APROtech GmbH.

Etwaige Rücksendungen haben in jedem Fall frachtfrei für die APROtech GmbH zu erfolgen.


7. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen/Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Waren bleiben Eigentum der APROtech GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Besteller aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zustehender Ansprüche.

Vor vollständiger Zahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt, ebenso grundsätzlich die Weiterveräußerung. Dem Wiederverkäufer wird widerruflich im gewöhnlichen Geschäftsgang der Weiterverkauf unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten tritt der Vertragspartner der APROtech GmbH bereits hiermit zur Sicherung in Höhe des Wertes der der APROtech GmbH zustehenden offenen Forderungen ab.

Der Vertragspartner ist berechtigt und verpflichtet die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Die APROtech GmbH ist berechtigt, den Abnehmern des Vertragspartners die Abtretung jederzeit anzuzeigen.

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach obiger Regelung zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die APROtech GmbH auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Soweit der Vertragspartner Waren verarbeitet, verbindet oder vermischt wird die APROtech GmbH Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis der von ihr gelieferten zu den von ihr nicht gehörenden Waren. Die entstandene neue Ware gilt als Vorbehaltsware der APROtech GmbH.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu lagern, kostenfrei zu verwahren und gegen Feuer, Wasserschäden, sowie Diebstahl zu versichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die APROtech GmbH sofort von einer Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückbehaltung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, etc. zu verständigen und im Fall einer Vollstreckung sofort auf das Eigentum der APROtech GmbH hinzuweisen.

Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung, sowie für etwaige Interventionskosten.

Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.


8. Schadensersatzansprüche

Jegliche Haftung der APROtech GmbH, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird oder ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper.

Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Verschulden bei Vertragsschluss, Nicht- oder Schlechterfüllung und für die Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden.


9. Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die APROtech GmbH beträgt – soweit gesetzlich zulässig – bei Verjährungsfristen von länger als einem Jahr, nur 12 Monate. Bei kürzeren Verjährungsfristen verbleibt es bei der jeweiligen gesetzlichen Dauer.


10. Gewährleistung

  1. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt.

  2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen etc. sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung schriftlich bei der APROtech GmbH zu rügen. Für Vollkaufleute gilt, dass entsprechend § 377 ff. HGB die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu prüfen ist und verdeckte Mängel schriftlich anzuzeigen sind. Die Prüfung der Ware hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu erfolgen. Bei Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind der APROtech GmbH und dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen.

  3. Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen ist die APROtech GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern bzw. eine mangelfreie Leistung zu erbringen. Das Recht des Vertragspartners auf Minderung bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt unberührt.

  4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die APROtech GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

  5. Die Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei:

    1. Schäden und Verlusten, die durch Fehler bei der Installation entstehen, soweit diese nicht durch die APROtech GmbH vorgenommen wird, oder auf Brand, Blitzschlag, höhere Gewalt etc. zurückzuführen sind.
    2. unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht von der APROtech GmbH hierzu ermächtigten Personen.
    3. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder weiteren Anweisungen des Personals der APROtech GmbH.
    4. Transportschäden.
    5. Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile.
    6. Schäden, die durch Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind.
    7. Verschleißteilen, Farbbändern, etc.
    8. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei geringfügigen Abweichungen der Ausführung gegenüber Angaben in Katalogen, Werbematerialien, Mustern, etc.
    9. unzureichender Instandhaltung der Ware durch den Vertragspartner.
  6. Für gebrauchte Ware, die durch die APROtech GmbH geliefert wird, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, diese wird verkauft wie besehen.

  7. Die APROtech GmbH ist berechtigt, die Kosten und Aufwendungen, die ihr entstanden sind, vom Vertragspartner zu verlangen, wenn die Mängelrüge unberechtigt war.

  8. Für Software gilt ergänzend zu den sonstigen AGB noch zusätzlich folgendes: Soweit Software Vertragsgegenstand ist, gelten zusätzlich und gegebenenfalls auch einschränkend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, auch wenn diese vorab dem Käufer nicht bekannt waren. Hat der Käufer die Lizenzbedingungen nicht gekannt, ist er berechtigt, die gelieferte Software unbenutzt, originalverpackt und mit unverletztem Lizenzsiegel binnen einer Woche ab Auslieferung zurückzugeben.

    Für Software übernimmt die APROtech GmbH gegenüber dem Käufer die Gewährleistung, die der Softwarehersteller in seinen Lizenzbedingungen einräumt. Die APROtech GmbH haftet für die von ihr nicht entwickelte Software nicht für die Geeignetheit von Software für den Betrieb des Käufers.

    Für die von der APROtech GmbH entwickelte Software übernimmt die APROtech GmbH keine Gewähr dafür, dass diese unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet und dass die in der Software enthaltenen Funktionen bei allen vom Käufer gewählten Kombinationen ausgeführt werden und den Anforderungen des Käufers entsprechen.

    Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, behält sich die APROtech GmbH das Wahlrecht vor, den Fehler, soweit sie zu dessen Beseitigung in der Lage ist je nach seiner Bedeutung durch die Installation einer anderen Softwareversion, durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers zu beseitigen.

  9. Ansprüche des Bestellers gegenüber der APROtech GmbH wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, da der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse des Bestellers verbracht wurde.

  10. Soweit Ansprüche gegen die APROtech GmbH geltend gemacht werden, gelten Vergleichsverhandlungen als beendet, wenn die APROtech GmbH länger als 8 Wochen nicht auf ein Schreiben des Vertragspartners reagiert.

  11. Mängelansprüche gegen die APROtech GmbH verjähren in zwölf Monaten, soweit gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind. Bei kürzeren Verjährungsfristen verbleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht, wenn dies gesetzlich ausgeschlossen ist, insbesondere auch nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

    Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.


11. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

Wird der APROtech GmbH die ihr obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der APROtech GmbH zurückzuführen, so ist der Vertragspartner berechtigt Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Schadensersatzansprüche über die genannte Höhe von 10 % sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird oder das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden.

Das Recht des Bestellers/Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der APROtech GmbH einwirken, wird der Vertrag durch die APROtech GmbH angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der APROtech angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der APROtech GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


12. Inbetriebnahme von Anlagen

Hat APROtech Regel-Anlagen in Betrieb zu nehmen, so sind vom Besteller die erforderlichen Betriebsmittel (Medien) in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Inbetriebsetzung muss mit angemessener Frist bei APROtech angemeldet sein. Bei der Inbetriebsetzung müssen mit der Anlage vertraute Mitarbeiter des Bestellers zugegen sein. Die Zugänglichkeit der in Betrieb zu nehmenden Geräte muss vom Besteller gewährleistet werden. Liegt die Gerätemontage und -installation nicht im Auftragsumfang von APROtech, so hat der Besteller die Montage und Verkabelung von Feldgeräten sowie den Anschluss der Geräte im Schaltschrank sicherzustellen.


13. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, der Firmensitz der APROtech GmbH.

  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  3. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der APROtech GmbH ist der Firmensitz der APROtech GmbH.


14. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages einschließlich der vorliegenden AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

Sinngemäß ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren. Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform.

Für etwaige notwendige behördliche Genehmigungen, insbesondere Ausfuhrgenehmigungen, trägt der Vertragspartner die Verantwortung, die APROtech GmbH übernimmt hier keine Verantwortung.

    Stand: 02/2022 / PDF-Version zum Download